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BRANDSCHUTZ
Allgemeine Anforderungen
Brandschutzanforderungen an Bauteile legen die Landesbauordnungen und die Verordnungen für Sonderbauten fest. Die höchsten Anforderungen werden an Kellerdecken gestellt, für die in der Regel die Einstufung in die Feuerwiderstandsklasse F90 gefordert wird.
Bei "Gebäuden geringer Höhe" müssen die Decken der Feuerwiderstandsklasse F30 genügen. Bei "Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen" gilt diese Anforderung nur für die Kellerdecken. Für die anderen Decken bestehen keine Anforderungen.
Decken, die diesen Anforderungen genügen, erfüllen entweder die in DIN 4102 Teil 4 festgelegten Kriterien oder ihre Eignung wird durch Eignungsprüfungen und Gutachten des Instituts für Baustoffkunde und Massivbau der TU Braunschweig bestätigt.
Brandschutz bei Ziegelelementdecken
Ziegelelementdecken mit mittragenden Deckenziegeln nach DIN 4159 (Stahlsteindecken) müssen zur Einstufung in F90 folgende Kriterien erfüllen:
• ohne Putz und ohne Estrich: Mindestdicke: d = 165 mm
• unter Berücksichtigung eines Putzes von ≥ 15 mm Dicke: Mindestdicke d = 140 mm
• unter Berücksichtigung eines Estrichs von ≥ 30 mm Dicke: Mindestdicke d = 115 mm
• unter Berücksichtigung eines Putzes von mindestens 15 mm und eines Estrichs von mindestens 30 mm Dicke: Mindestdicke d = 90 mm
• Mindestachsabstand der Feldbewehrung bei statisch bestimmter Lagerung u = 20 mm, bei geputzten Decken (Putzdicke d ≥ 15 mm) Abminderung auf 10 mm zulässig. Die Werte der DIN 1045 Tabelle 10 sind zu beachten.
Abstand a der senkrechten oder geneigten Innenstege bei den Deckenziegeln nicht größer als 60 mm.
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